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Kapitalauszahlung der Pensionskasse
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neuester Beitrag: 28.07.15 17:09
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eröffnet am: | 28.07.15 16:50 von: | vega2000 | Anzahl Beiträge: | 6 |
neuester Beitrag: | 28.07.15 17:09 von: | Radelfan | Leser gesamt: | 1185 |
davon Heute: | 1 | |||
bewertet mit 3 Sternen |
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Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, müssen diesen Betrag nicht voll versteuern. Wie bei der Basisvorsorge sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge vielmehr tarifermäßigt zu besteuern.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. "Entgeltumwandlung" vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt.
Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin - auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 ?) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Die Klägerin verlangte demgegenüber eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. "Fünftelregelung" (§ 34 EStG), also mit einem ermäßigten Steuertarif.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
http://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/...werden-2015-07-03.html
Optionen
"Da § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG allein an die in der Auszahlungsphase eingetretene Zusammenballung von sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG anknüpft, kann der Anwendung der Tarifermäßigung schließlich auch nicht entgegenstehen, dass die Klägerin im Rahmen der am 12. September 2003 vereinbarten Entgeltumwandlung in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG die Steuerfreiheit der von ihr geleisteten Beiträge gewählt hat. Der vom Gesetzgeber zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung durch Art. 1 Nr. 2 c) des AltEinkG eingeführte § 3 Nr. 63 EStG, der die Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge in das jeweilige Altersvorsorgesystem in der Ansparphase regelt, kann nicht zur Folge haben, dass die Anwendung des § 34 EStG, der allein darauf gerichtet ist, die durch die Zusammenballung von Einkünften höhere Progressionswirkung abzumildern, in der Auszahlungsphase ausgeschlossen ist."
Ein klares Bekenntnis zu ... hmmm .. zu was eigentlich?